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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art5;Rechtssatz
Aufgrund des von Österreich zu Art 5 MRK abgegebenen Vorbehaltes bleiben die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen - also auch im VStG vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190205.X05Im RIS seit
01.06.2001