Index
L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchEGG §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0025Rechtssatz
Bei den in § 46 lit e OÖ PSchOG genannten "Kanzleikräften" muß es sich um untergeordnetes Personal handeln, das an der jeweiligen Schule tätig ist und in erster Linie dem ordnungsgemäßen Betrieb der Schulliegenschaft zu dienen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100024.X03Im RIS seit
18.06.2001