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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMG 1983 §1 Abs1;Rechtssatz
Weder die gesetzliche Umschreibung und damit der Inhalt des Begriffes "Verzehrprodukt" noch dessen Abgrenzung (an sich) zum Begriff des Lebensmittels einerseits und zum Begriff des Arzneimittels andererseits haben durch das Inkrafttreten des AMG eine Änderung erfahren (Hinweis auf E 14.1.1985, 84/10/0204). Verzehrprodukte sind weiterhin Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne Lebensmittel (vgl. § 2 LMG) oder Arzneimittel zu sein. Der Begriff des Verzehrproduktes stelle sich solcherart als "Restgröße" dar, die "sowohl in begrifflicher als auch in konkretumfänglicher Hinsicht von den bezeichneten zwei Seiten her bestimmt" wird.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VerzehrproduktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988100175.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009