RS Vwgh 1990/7/2 88/10/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs1;
LMG 1975 §18 Abs2;
LMG 1975 §2;
LMG 1975 §3;
VwRallg;

Rechtssatz

Weder die gesetzliche Umschreibung und damit der Inhalt des Begriffes "Verzehrprodukt" noch dessen Abgrenzung (an sich) zum Begriff des Lebensmittels einerseits und zum Begriff des Arzneimittels andererseits haben durch das Inkrafttreten des AMG eine Änderung erfahren (Hinweis auf E 14.1.1985, 84/10/0204). Verzehrprodukte sind weiterhin Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne Lebensmittel (vgl. § 2 LMG) oder Arzneimittel zu sein. Der Begriff des Verzehrproduktes stelle sich solcherart als "Restgröße" dar, die "sowohl in begrifflicher als auch in konkretumfänglicher Hinsicht von den bezeichneten zwei Seiten her bestimmt" wird.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verzehrprodukt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988100175.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten