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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchEGG §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0025Rechtssatz
Bei der Auslegung des § 46 OÖ PSchOG ist § 44 OÖ PSchG heranzuziehen, der erkennen läßt, daß der Gesetzgeber bei den Kosten der Schulerhaltung zwischen Sachaufwand und Personalaufwand unterscheidet. Diese Unterscheidung findet sich auch im § 46 OÖ PSchOG und § 10 PSchEGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100024.X01Im RIS seit
18.06.2001