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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §46 Abs6;Rechtssatz
In einem Fall, bei dem es bei einer einzigen Gerüstlage unterlassen worden ist, die zur Absicherung dienenden und vom Gesetz vorgeschriebenen Wehren aller Art anzubringen, ist der Tatbestand des § 31 Abs 2 lit p ASchG in Verbindung mit § 46 Abs 6 AAV bzw § 19 Abs 4 BArbSchV nur einmal erfüllt, weshalb auch nur eine Verwaltungsübertretung zu verantworten und nur eine Strafe zu verhängen ist
(vgl jedoch E 12.6.1992, 92/18/0136 RS 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190109.X04Im RIS seit
01.06.2001