RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs6;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §19 Abs4;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

In einem Fall, bei dem es bei einer einzigen Gerüstlage unterlassen worden ist, die zur Absicherung dienenden und vom Gesetz vorgeschriebenen Wehren aller Art anzubringen, ist der Tatbestand des § 31 Abs 2 lit p ASchG in Verbindung mit § 46 Abs 6 AAV bzw § 19 Abs 4 BArbSchV nur einmal erfüllt, weshalb auch nur eine Verwaltungsübertretung zu verantworten und nur eine Strafe zu verhängen ist

(vgl jedoch E 12.6.1992, 92/18/0136 RS 2).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190109.X04

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten