RS Vwgh 1990/7/2 89/10/0004

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
70/03 Schulerhaltung

Norm

PSchEGG §10;
PSchOG OÖ 1984 §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0005

Rechtssatz

Bei der Berechnung des Schulerhaltungsbeitrages bzw Gastschulbeitrages dürfen nur solche Kosten als laufender Schulerhaltungsaufwand verrechnet werden, die unter § 46 OÖ PSchG subsumiert werden können (hier: strittig: Personalkosten des Schulamtes und Sportamtes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100004.X01

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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