RS VwGH Erkenntnis 1990/07/02 90/19/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1990
beobachten
merken
Beachte
Besprechung in: AnwBl 1991/12, 924; Rechtssatz

Die Anwendung des § 9 Abs 6 VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 lit a VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.

Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter
Im RIS seit
02.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten