RS Vwgh 1990/7/2 89/10/0236

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §66 Abs6 idF 1987/576;

Rechtssatz

Von "mehreren Bringungsmöglichkeiten" iSd § 66 Abs 6 ForstG kann nur dann die Rede sein, wenn keine der in Frage kommenden Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Bringungsmöglichkeiten im Sinne des § 66 Abs 6 ForstG sind demnach nur solche, die jeweils keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100236.X11

Im RIS seit

02.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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