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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 Abs6 idF 1987/576;Rechtssatz
Von "mehreren Bringungsmöglichkeiten" iSd § 66 Abs 6 ForstG kann nur dann die Rede sein, wenn keine der in Frage kommenden Bringungsmöglichkeiten über fremden Grund mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Bringungsmöglichkeiten im Sinne des § 66 Abs 6 ForstG sind demnach nur solche, die jeweils keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100236.X11Im RIS seit
02.07.1990