RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0109

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs6;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
BArbSchV §19 Abs4;
BArbSchV §7 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Sind die Bauleiter eines als GmbH & Co KG in Erscheinung tretenden Bauunternehmens auf den einzelnen Baustellen mit der Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betraut, wobei sie für die Einhaltung an Ort und Stelle verantwortlich sind, und wird die Sanierung der bei unternehmenseigenen Kontrollen auf den Baustellen auffallenden Mängel sowie deren Vermeidung vom handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens veranlaßt, so hat der Geschäftsführer zur Vermeidung einer Bestrafung nach § 9 Abs 1 VStG wegen Verstoßes gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften (hier wegen mangelhafter Absicherung eines Gerüstes gegen das Abstürzen der Bauarbeiter) darzulegen, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die allgemeine Behauptung des Bestehens eines Kontrollsystems ohne Darlegung, wie dieses Kontrollsystem im einzelnen insbesondere auf der gegenständlichen Baustelle funktionieren soll, reicht nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190109.X02

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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