RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0004

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0005

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen der Partei, sie sei nicht über das Recht belehrt worden, binnen 3 Tagen eine schriftliche Bescheidausfertigung zu verlangen, ist schon deshalb nichts gewonnen, weil die allfällige Unterlassung dieser Belehrung nicht die Unwirksamkeit eines mündlichen Bescheides zur Folge hat (Hinweis E 12.3.1990, 90/19/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190004.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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