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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;Rechtssatz
§ 66 Abs 1 ForstG regelt das Verhältnis zwischen dem Bringungsberechtigten und demjenigen, der die Bringung zu dulden hat. Die Behörde hat festzustellen, welche die "mindestschädliche Weise" der Bringung über fremden Boden darstellt und ob die Bringung (Lagerung) ohne Inanspruchnahme fremden Bodens nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder überhaupt nicht möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988100166.X01Im RIS seit
02.07.1990