RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0053

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Beachte

Besprechung in:AnwBl 1991/12, 924;

Rechtssatz

Ein als Beschuldigter Verfolgter, zur Vertretung nach außen Berufener kann sich nur dann auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Beh spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der ihm angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist (Hinweis E VS 1987/01/16, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987). Es reicht aus, wenn der Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten gleichzeitig mit der Berufung vorgelegt wird, gehört doch das Berufungsverfahren zum Verwaltungsstrafverfahren und gilt in diesem Verfahren kein Neuerungsverbot (Hinweis E 1951/09/20, 0525/49, VwSlg 2227 A/1951).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190053.X02

Im RIS seit

02.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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