RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0054

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0055 90/19/0086 90/19/0083

Rechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten kann der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung nicht als Milderungsgrund in Betracht kommen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190054.X05

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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