TE Vwgh Erkenntnis 2008/11/11 2008/23/1252

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Veröffentlicht am 11.11.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZustG §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und die Hofräte MMag. Maislinger, Dr. Hofbauer und Mag.Dr. Wurdinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des I G in S, geboren am 2. Juli 1979, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Bahnhofstraße 20/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 14. Juli 2005, Zl. 243.331/0-IX/27/03, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 1. September 2003 in das Bundesgebiet ein und beantragte am selben Tag Asyl.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2003 wies das Bundesasylamt diesen Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 AsylG für zulässig.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde - nach Durchführung einer Verhandlung am 12. Juli 2005 - mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG ab. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sein Heimatland verlassen, weil er als Fahrer eines LKW, der ihm geraubt worden sei, einerseits vom Eigentümer des Wagens, andererseits von Angehörigen der Mafia verfolgt werde, sei aus näher dargestellten Gründen kein Glauben zu schenken.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die Beschwerde bezweifelt, dass die Vertreterin des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren von der belangten Behörde zur Verhandlung geladen wurde. Durch diesen Verfahrensfehler sei insbesondere verhindert worden, dass die Rechtsvertreterin die belangte Behörde -- etwa durch die Aufklärung vermeintlicher Widersprüche - von der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers überzeugen hätte können.

Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde am 20. Juni 2005 die Zustellung der Ladung zur Berufungsverhandlung an die im Berufungsschriftsatz vom 22. Oktober 2003 genannte Adresse der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers verfügt hat. Die der Post am 21. Juni 2005 zur Beförderung übergebene Ladung wurde am 29. Juni 2005 mit dem Vermerk "Unbekannt" an die Behörde retourniert. Dass die belangte Behörde daraufhin Schritte gesetzt hätte, um eine Zustellung der Ladung an die Rechtsvertreterin zu bewirken, ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Da die Vertreterin somit zu der für 12. Juli 2005 ausgeschriebenen Berufungsverhandlung nicht geladen wurde und an dieser - wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt - auch nicht teilnahm, liegt der in der Beschwerde angesprochene Verfahrensmangel vor.

Nach dem Beschwerdevorbringen ist nicht auszuschließen, dass bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. April 2007, Zl. 2007/01/0199).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 11. November 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008231252.X00

Im RIS seit

05.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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