RS Vwgh 1990/7/2 89/10/0236

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §66 Abs6 idF 1987/576;
ForstG 1975 §67 idF 1987/576;

Rechtssatz

Unter den aus dem "Eingriff in fremdes Eigentum" resultierenden Kosten sind die Aufwendungen für die Errichtung und Beseitigung von Vorkehrungen im Sinne des § 66 Abs 6 zweiter Satz ForstG einerseits und für Leistungen unter dem Titel "Entschädigung" (§ 67 ForstG) andererseits zu verstehen. Beide Aufwendungen hat der Bringungsberechtigte zu tätigen, sie sind daher bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Bringungsvariante zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100236.X07

Im RIS seit

02.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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