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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;Rechtssatz
Unter den aus dem "Eingriff in fremdes Eigentum" resultierenden Kosten sind die Aufwendungen für die Errichtung und Beseitigung von Vorkehrungen im Sinne des § 66 Abs 6 zweiter Satz ForstG einerseits und für Leistungen unter dem Titel "Entschädigung" (§ 67 ForstG) andererseits zu verstehen. Beide Aufwendungen hat der Bringungsberechtigte zu tätigen, sie sind daher bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Bringungsvariante zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100236.X07Im RIS seit
02.07.1990