RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0109

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GmbHG §18;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das ist aber im Fall einer GmbH deren handelsrechtlicher Geschäftsführer

(Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190109.X03

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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