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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §18;Rechtssatz
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Das ist aber im Fall einer GmbH deren handelsrechtlicher Geschäftsführer
(Hinweis E 23.5.1989, 88/08/0005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190109.X03Im RIS seit
01.06.2001