RS Vwgh 1990/7/2 89/10/0024

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich
70/03 Schulerhaltung

Norm

PSchEGG §10;
PSchOG OÖ 1984 §44;
PSchOG OÖ 1984 §46 lite;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0025

Rechtssatz

Die in § 46 lit e OÖ PSchOG vorgenommene exemplarische Aufzählung des Hilfspersonals ("Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister") läßt erkennen, daß der Gesetzgeber darunter ausschließlich untergeordnetes Personal verstanden wissen wollte, das in erster Linie das ordnungsgemäße Funktionieren der Schulliegenschaft gewährleisten soll, nicht jedoch solches Personal, das für die Verwaltung der Schulliegenschaft schlechthin verantwortlich ist. Für diese Auslegung spricht auch die Aufzählung in § 10 des PSchEGG der in seiner Stammfassung lediglich Schulwart, Reinigungspersonal und Heizer zum Hilfspersonal zählt. Allen diesen Personen ist ferner auch ein Tätigsein an der jeweiligen Schule eigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100024.X02

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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