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L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchEGG §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0025Rechtssatz
Die in § 46 lit e OÖ PSchOG vorgenommene exemplarische Aufzählung des Hilfspersonals ("Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer, Kanzleikräfte, Heimpersonal und Werkmeister") läßt erkennen, daß der Gesetzgeber darunter ausschließlich untergeordnetes Personal verstanden wissen wollte, das in erster Linie das ordnungsgemäße Funktionieren der Schulliegenschaft gewährleisten soll, nicht jedoch solches Personal, das für die Verwaltung der Schulliegenschaft schlechthin verantwortlich ist. Für diese Auslegung spricht auch die Aufzählung in § 10 des PSchEGG der in seiner Stammfassung lediglich Schulwart, Reinigungspersonal und Heizer zum Hilfspersonal zählt. Allen diesen Personen ist ferner auch ein Tätigsein an der jeweiligen Schule eigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100024.X02Im RIS seit
18.06.2001