RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0054

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0055 90/19/0086 90/19/0083

Rechtssatz

Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gem § 27 Abs 1 ARG iVm § 3 Abs 1 ARG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die genannten Vorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026). Bei diesen Delikten muß der Täter als zur Vertretung der als Arbeitgeber aufgetretenen AG nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs 1 VStG gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190054.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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