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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §27 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/19/0055 90/19/0086 90/19/0083Rechtssatz
Da zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gem § 27 Abs 1 ARG iVm § 3 Abs 1 ARG weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die genannten Vorschriften nichts über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden bestimmen, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte iSd § 5 Abs 1 VStG (Hinweis E 27.9.1988, 87/08/0026). Bei diesen Delikten muß der Täter als zur Vertretung der als Arbeitgeber aufgetretenen AG nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs 1 VStG gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dazu bedarf es der Darlegung, daß er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis E 2.4.1990, 90/19/0078).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190054.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013