RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0285

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1 idF 1985/564;

Beachte

Besprechung AnwBl 12/1990, S 728;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/04/23 90/19/0179 1

Stammrechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. sein Vertreter) darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben (Hinweis B 9.2.1987, 86/10/0154, 0155). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190285.X02

Im RIS seit

02.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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