RS Vwgh 1990/7/2 89/10/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1984 §46;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0025

Rechtssatz

Personalaufwand ist nur in den litterae e, h und i geregelt; der Sachaufwand fällt unter die übrigen litterae.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100024.X07

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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