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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/10/0126 E 27. Juni 1983 VwSlg 11101 A/1983 RS 4Stammrechtssatz
Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ereignisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190248.X02Im RIS seit
27.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.07.2012