RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0248

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/10/0126 E 27. Juni 1983 VwSlg 11101 A/1983 RS 4

Stammrechtssatz

Dem Parteiengehör unterliegt nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ereignisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190248.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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