Index
L50004 Pflichtschule allgemeinbildend OberösterreichNorm
PSchOG OÖ 1984 §46 lite;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0025Rechtssatz
Die bloß beispielsweise Aufzählung des Hilfspersonales im § 46 lit e OÖ PSchOG ändert nichts daran, daß ein etwaiges, im Gesetz nicht eigens genanntes Personal die selben Kriterien aufzuweisen hat, dh in etwa mit einem "Schulwart" oder "Heizer" vergleichbar sein muß, um unter den Begriff des Hilfspersonals subsumiert werden zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989100024.X06Im RIS seit
18.06.2001