RS Vwgh 1990/7/2 89/10/0024

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

L50004 Pflichtschule allgemeinbildend Oberösterreich
L50504 Schulbau Schulerhaltung Oberösterreich
L50804 Berufsschule Oberösterreich

Norm

PSchOG OÖ 1984 §46 lite;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0025

Rechtssatz

Die bloß beispielsweise Aufzählung des Hilfspersonales im § 46 lit e OÖ PSchOG ändert nichts daran, daß ein etwaiges, im Gesetz nicht eigens genanntes Personal die selben Kriterien aufzuweisen hat, dh in etwa mit einem "Schulwart" oder "Heizer" vergleichbar sein muß, um unter den Begriff des Hilfspersonals subsumiert werden zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100024.X06

Im RIS seit

18.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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