RS Vwgh 1990/7/2 89/10/0236

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Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §66 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §66 Abs6 idF 1987/576;
ForstG 1975 §67 idF 1987/576;

Rechtssatz

Unter Bringungskosten im Sinne des § 66 Abs 1 ForstG sind nicht die gesamten bei einer Bringungsvariante zu erwartenden Kosten, sondern nur die unmittelbaren Bringungskosten zu verstehen. Nicht darunter fallen daher der allfällige Wertverlust infolge unzweckmäßiger Bringung und die aus dem "Eingriff in fremdes Eigentum" resultierenden Kosten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100236.X06

Im RIS seit

02.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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