RS Vwgh 1990/7/2 90/19/0299

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;

Rechtssatz

Auf die Beleidigungsabsicht kommt es ebensowenig an (Hinweis E 29.4.1987, 87/01/0048) wie auf den Endzweck der Eingabe (Hinweis E 22.12.1969, 1119/69, VwSlg 7699 A/1969). Auch kann das ordnungswidrige Verhalten nicht damit entschuldigt werden, daß die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndete Äußerung veranlaßt oder provoziert haben sollte (Hinweis E 25.3.1988, 87/11/0271, 0272).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190299.X02

Im RIS seit

02.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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