RS Vwgh 1990/7/3 88/07/0106

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Bgld 1970 §23 Abs2;

Rechtssatz

Da das Bgld FlVLG 1970 selbst in § 23 Abs 2 die Möglichkeit einer unvermeidbaren "besonders ungünstigen Form" eines Abfindungsgrundstückes in Betracht zieht, nicht jede unregelmäßige Form aber schon insgesamt als "ungünstig" (für die Nutzung) angesehen werden muß und sich schließlich nicht stets schon aus einem einzigen unzulänglichen Moment eine fehlende Gesetzmäßigkeit der Abfindung als ganzer ergibt, kann dem Bf nicht gefolgt werden, wenn er sich durch die Abfindung mit einem unregelmäßig geformten Grundstück in seinen Rechten verletzt fühlt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988070106.X04

Im RIS seit

03.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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