RS Vwgh 1990/7/3 87/14/0156

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 442;

Rechtssatz

Legt die belangte Behörde ihrer Entscheidung ein Verständnis des Begriffes "Wertschöpfung" zu Grunde, das sie erstmals im angefochtenen Bescheid darlegt, und demgemäß einer von der Partei auf Vorhalt vorgelegten umfassenden Gegenüberstellung von Roherträgen und Rohaufschlägen verschiedener Geschäftszweige keine Bedeutung zukommt, so verletzt sie damit das Parteiengehör. Sie wäre verpflichtet, ihr Verständnis vom Begriff "Wertschöpfung" der Partei im Sinne des § 115 Abs 2 BAO vorzuhalten, um es ihr so zu ermöglichen, eine auf diesem Verständnis aufbauende Berechnung vorzunehmen.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140156.X02

Im RIS seit

03.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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