RS Vwgh 1990/7/3 87/14/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

EStG 1972 §23;
InvestPrämG §3 idF 1984/128 ;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 442;

Rechtssatz

Der Gesetzeswortlaut des § 3 InvestPrämG idF 1984/128 bedingt die Differenzierung zwischen Betriebsstättenneuerrichtung und Betriebsstättenerweiterung. Von Bedeutung ist dabei die örtliche Nähe und der bauliche Zusammenhang des neu errichteten Objektes mit anderen Baulichkeiten, somit die Frage nach der Einheit oder Mehrheit von Betriebsstätten. Nur Produktionsstätten aber sind Betriebsstätten im Sinne des § 3 InvestPrämG idF 1984/128. Eine Produktionsstätte liegt vor, wenn in einer wirtschaftlichen Einheit, aus der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1972 erzielt werden, überwiegend körperliche oder unkörperliche Wirtschaftsgüter gefertigt werden. Dabei ist es unerheblich, welche Tätigkeiten außerhalb dieser wirtschaftlichen Einheit ausgeübt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987140156.X01

Im RIS seit

03.07.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten