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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 442;Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut des § 3 InvestPrämG idF 1984/128 bedingt die Differenzierung zwischen Betriebsstättenneuerrichtung und Betriebsstättenerweiterung. Von Bedeutung ist dabei die örtliche Nähe und der bauliche Zusammenhang des neu errichteten Objektes mit anderen Baulichkeiten, somit die Frage nach der Einheit oder Mehrheit von Betriebsstätten. Nur Produktionsstätten aber sind Betriebsstätten im Sinne des § 3 InvestPrämG idF 1984/128. Eine Produktionsstätte liegt vor, wenn in einer wirtschaftlichen Einheit, aus der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1972 erzielt werden, überwiegend körperliche oder unkörperliche Wirtschaftsgüter gefertigt werden. Dabei ist es unerheblich, welche Tätigkeiten außerhalb dieser wirtschaftlichen Einheit ausgeübt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140156.X01Im RIS seit
03.07.1990