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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs2 litb;Rechtssatz
Aus der Regelung des § 5 Abs 4a StVO ergibt sich, daß das Ergebnis der Untersuchung der Atemluft durch ein Atemalkoholmeßgerät gem § 5 Abs 2a litb StVO nur durch die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden kann. Zeugenaussagen stellen daher kein neues Beweismittel dar, das voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte
(Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0039, E 17.1.1990, 89/03/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110113.X01Im RIS seit
12.06.2001