Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §11;Rechtssatz
Bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs "triftige Gründe" in § 11 AlVG sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie § 9 Abs 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsamt vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung hat freilich die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa iSd § 26 AngG) zumindest nahekommen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080106.X04Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009