Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die Bescheidbegründung hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (Hinweis E 1.7.1981, 3518/80). Sofern eine Begründungslücke die Nachprüfung des Bescheides auf seine inhaltliche Gesetzmäßigkeit hindert, hat die belangte Behörde durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis E 6.3.1984, 83/05/0101).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1985080202.X02Im RIS seit
18.02.2002