RS VwGH Erkenntnis 1990/07/03 89/08/0164

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Rechtssatz

Ein landwirtschaftlicher (forstwirtschaftlicher) Betrieb wird dann auf Rechnung und Gefahr einer Person (auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen) im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (werden) (Hinweis E 27.3.1981, 08/558/79). Wer in diesem Sinn aus der Betriebsführung berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Das Eigentum bzw Miteigentum am Betrieb ist eine solche rechtliche Gegebenheit (Hinweis E 20.10.1988, 87/08/0119).

Im RIS seit
07.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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