RS Vwgh 1990/7/3 90/07/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1990
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;
VStG §31;

Rechtssatz

Durch die Bescheiderlassung ist das darin umschriebene Dauerdelikt bis zu diesem Zeitpunkt abgegolten; einer neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts für die Zeit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses durch die Behörde erster Instanz könnte somit - vorausgesetzt, daß es sich hinsichtlich aller anderen Sachverhaltselemente um dasselbe strafbare Verhalten vor oder nach dem dem Täter bescheidmäßig vorgeworfenen Tatzeitraum handelt - mit Erfolg diese bereits vorgenommene verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung entgegengehalten werden

(Hinweis E 3.11.1981, 1211, 1725, 3523/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070031.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten