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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §29 Abs1 idF 1984/502;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat dem Gesetzesbegriff des Berufssitzes in § 29 Abs 1 ApG insofern eine zutreffende Deutung gegeben, als sie auf das Schwergewicht der ärztlichen Tätigkeit abgestellt hat. Auch bestehen gegen einen solchen Gesetzesinhalt keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da er in den dargelegten gesundheitspolitischen Überlegungen seine sachliche Rechtfertigung findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1986080125.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010