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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
Gemäß § 21 Abs 3 Bgld FlVfLG müssen die Abfindungsgrundstücke zwar unter den dort näher angegebenen Voraussetzungen unter anderem "ausreichend erschlossen" sein; weder kann aber aus dieser Bestimmung schlechthin ein Anspruch auf mehrseitige Erschließung abgeleitet werden, noch ergibt sich aus den Zielen der Zusammenlegung, denen entsprechend Nachteile infolge von Mängeln der Agrarstruktur - unter anderem eine "unzulängliche" Verkehrserschließung - abgewendet, gemildert oder behoben werden sollen (§ 1 Abs 2 Bgld FlVfLG), daß im Fall einer bereits gegebenen Verkehrserschließung von Altgrundstücken die Abfindungsgrundstücke mehr als "ausreichend" erschlossen sein müßten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988070106.X03Im RIS seit
03.07.1990Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009