RS Vwgh 1990/7/3 88/07/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1990
beobachten
merken

Index

L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Bgld 1970 §1 Abs2 Z1;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3 idF 1979/055;

Rechtssatz

Gemäß § 21 Abs 3 Bgld FlVfLG müssen die Abfindungsgrundstücke zwar unter den dort näher angegebenen Voraussetzungen unter anderem "ausreichend erschlossen" sein; weder kann aber aus dieser Bestimmung schlechthin ein Anspruch auf mehrseitige Erschließung abgeleitet werden, noch ergibt sich aus den Zielen der Zusammenlegung, denen entsprechend Nachteile infolge von Mängeln der Agrarstruktur - unter anderem eine "unzulängliche" Verkehrserschließung - abgewendet, gemildert oder behoben werden sollen (§ 1 Abs 2 Bgld FlVfLG), daß im Fall einer bereits gegebenen Verkehrserschließung von Altgrundstücken die Abfindungsgrundstücke mehr als "ausreichend" erschlossen sein müßten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988070106.X03

Im RIS seit

03.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten