RS Vwgh 1990/7/3 88/07/0106

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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L66501 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Burgenland
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfLG Bgld 1970 §21 Abs3 idF 1979/055;

Rechtssatz

Was die Bewirtschaftung, insbesondere den erzielbaren Betriebserfolg anlangt, ist durch das angeblich mangelnde Interesse eines bestimmten Pächters an der Fortsetzung des Pachtverhältnisses infolge der durch die Zusammenlegung eingetretenen Änderung jener Nachweis von den Parteien, die gegen den Zusammenlegungsplan beriefen, nicht erbracht worden, der für das behauptete Fehlen eines zumindest gleichen Betriebserfolges nach § 21 Abs 3 Bgld FlVfLG erforderlich gewesen wäre (Hinweis E 28.2.1989, 88/07/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988070106.X05

Im RIS seit

03.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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