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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, daß eine Stellungnahme des Bf in Ansehung der von der Behörde gesetzten Frist verspätet war, wäre sie, wenn sie vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde einlangt, zu verwerten gewesen. Dieser Verfahrensmangel ist aber nicht wesentlich, wenn der Inhalt der Stellungnahme nicht geeignet ist, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110073.X02Im RIS seit
19.03.2001