RS Vwgh 1990/7/3 90/11/0073

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß eine Stellungnahme des Bf in Ansehung der von der Behörde gesetzten Frist verspätet war, wäre sie, wenn sie vor Erlassung des Bescheides bei der Behörde einlangt, zu verwerten gewesen. Dieser Verfahrensmangel ist aber nicht wesentlich, wenn der Inhalt der Stellungnahme nicht geeignet ist, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110073.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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