RS Vwgh 1990/7/3 90/14/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Geldstrafen sind zwar in der Regel der privaten Lebenssphäre des Steuerpflichtigen zuzuzählen. Bei entsprechendem Zusammenhang mit der Einkunftsquelle aber können Geldstrafen, die vom Nachweis des Verschuldens unabhängig sind oder auf ein nur geringes Verschulden zurückzuführen sind, abzugsfähig sein (Hinweis auf E 3.6.1986, 86/14/0061). Dient das vorschriftswidrige Abstellen eines Fahrzeuges Ladevorgängen bei Kunden, so ist ein Zusammenhang der deshalb verhängten Geldstrafe mit der Einkunftsquelle im Sinne der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu bejahen. Ein Irrtum, wonach der Abgabepflichtige den Platz, auf dem er das Fahrzeug abgestellt hatte, für einen Parkplatz des Geschäftes des Kunden gehalten hatte, spricht für ein derart leichtes Verschulden, das die Zuordnung der Geldstrafe zur Privatsphäre nicht zur Folge hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140069.X03

Im RIS seit

03.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten