RS Vwgh 1990/7/3 88/08/0138

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §863;
ASVG §49 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Frage nach dem Inhalt des allenfalls stillschweigend abgeänderten Nettolohnvertrages ist nicht darauf abzustellen, daß der Pflichtversicherte die tatsächliche Modalität der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung seiner Bezüge nach den ihm ausgefolgten Lohnstreifen erkennen hätte müssen. Für die Annahme einer konkludenten Vertragsänderung ist nämlich nicht das "Erkennenmüssen", sondern das tatsächliche "Erkannt haben" (für welches die Behörde Feststellungen etwa dahin treffen müßte, daß der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Art der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung seiner Bezüge aufmerksam gemacht worden wäre und diese weiterhin unbeanstandet akzeptiert hätte) allein entscheidend.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080138.X04

Im RIS seit

03.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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