RS Vwgh 1990/7/3 88/08/0300

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt zB auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (Hinweis B 23.5.1985, 84/08/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080300.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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