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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
§ 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt zB auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (Hinweis B 23.5.1985, 84/08/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080300.X02Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016