RS Vwgh 1990/7/3 90/11/0030

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
11/01 Staatsgrenzgesetz
35/02 Zollgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren
49/04 Grenzverkehr
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art3;
GrenzabfertigungsAbk BRD 1955;
KFG 1967 §76 Abs1;
Notenwechsel BRD 1980 Grenzübergang Freilassing Saalbrücke;
StaatsgrenzG 1973;
VStG §2;
ZollG 1988 §11 Abs1 litc;
ZollG 1988 §11 Abs4;

Rechtssatz

Das Argument, daß die Abnahme des Führerscheines nach § 76 Abs 1 KFG am Grenzübergang und damit bereits im Ausland stattgefunden hat, ist bei einer vorgeschobenen deutschen Grenzdienststelle (Freilassing/Saalbrücke), wo die deutsche Grenzdienststelle zur Gänze auf österreichischem Gebiet gelegen ist, nicht durchschlagend, da der alkoholisierte Lenker noch eine gewisse Strecke bis zur Staatsgrenze zurückzulegen hatte und daher im Interesse der Verkehrssicherheit die vorläufige Abnahme des Führerscheines jedenfalls gerechtfertigt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110030.X01

Im RIS seit

13.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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