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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art3;Rechtssatz
Das Argument, daß die Abnahme des Führerscheines nach § 76 Abs 1 KFG am Grenzübergang und damit bereits im Ausland stattgefunden hat, ist bei einer vorgeschobenen deutschen Grenzdienststelle (Freilassing/Saalbrücke), wo die deutsche Grenzdienststelle zur Gänze auf österreichischem Gebiet gelegen ist, nicht durchschlagend, da der alkoholisierte Lenker noch eine gewisse Strecke bis zur Staatsgrenze zurückzulegen hatte und daher im Interesse der Verkehrssicherheit die vorläufige Abnahme des Führerscheines jedenfalls gerechtfertigt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110030.X01Im RIS seit
13.06.2001