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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Im Falle eines Mängelbehebungsauftrages wird die versäumte Handlung im Wiedereinsetzungsantrag nur nachgeholt, wenn dort alle Mängel, deren Behebung dem Antragsteller (Bf) schon ursprünglich aufgetragen war, behoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990140123.X01Im RIS seit
03.07.1990