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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §916 Abs1;Rechtssatz
Der formelle Abschluß von Pachtverträgen allein sagt nichts darüber aus, ob die bezüglichen Willenserklärungen nicht iSd § 916 Abs 1 ABGB bloß zum Schein abgegeben wurden und daher die Pachtverträge nichtig sind; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Vertragspartner von vornherein nicht beabsichtigen, mit dem Abschluß der Pachtverträge eine sozialversichtungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten zu bewirken (Hinweis E 28.2.1985, 84/08/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080164.X04Im RIS seit
07.02.2002Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013