RS Vwgh 1990/7/3 88/08/0138

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §44 Abs1 Z1;
ASVG §49 Abs1;

Rechtssatz

Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich der tatsächlich gezahlte Lohn maßgebend, sondern, wenn er den tatsächlich gezahlten Lohn übersteigt, der Lohn, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob aber ein Anspruch auf einen Geldbezug oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (Hinweis E 26.1.1984, 81/08/0211) Der Beitragsvorschreibung ist daher in einem solchen Fall insbesondere der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn zugrundezulegen (Hinweis E 22.2.1950, VwSlg 1261/A 1959). § 44 Abs 1 und 49 Abs 1 ASVG stellen auf den Anspruchslohn ab (Hinweis E 14.12.1979, 677/76).

Schlagworte

Entgelt Begriff Anspruchslohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080138.X02

Im RIS seit

03.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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