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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §44 Abs1 Z1;Rechtssatz
Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich der tatsächlich gezahlte Lohn maßgebend, sondern, wenn er den tatsächlich gezahlten Lohn übersteigt, der Lohn, auf dessen Zahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob aber ein Anspruch auf einen Geldbezug oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (Hinweis E 26.1.1984, 81/08/0211) Der Beitragsvorschreibung ist daher in einem solchen Fall insbesondere der nach dem Kollektivvertrag gebührende Lohn zugrundezulegen (Hinweis E 22.2.1950, VwSlg 1261/A 1959). § 44 Abs 1 und 49 Abs 1 ASVG stellen auf den Anspruchslohn ab (Hinweis E 14.12.1979, 677/76).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988080138.X02Im RIS seit
03.07.1990Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011