RS Vwgh 1990/7/3 90/07/0031

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;
VStG §31;

Rechtssatz

Eine Verletzung subjektiver Rechte des Täters ist dann nicht gegeben, wenn einer allfälligen neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts die inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070031.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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