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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22;Rechtssatz
Eine Verletzung subjektiver Rechte des Täters ist dann nicht gegeben, wenn einer allfälligen neuerlichen Verfolgung wegen desselben Dauerdelikts die inzwischen eingetretene Verfolgungsverjährung entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070031.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011