Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art9 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/23/1209 2008/23/1210 2008/23/1214 2008/23/1212 2008/23/1213 2008/23/1211Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien
1. M N, geboren am 12. Jänner 1974, 2. A E, geboren am 5. April 1994, 3. M E, geboren am 9. Februar 1996, 4. L E, geboren am 31. Jänner 1998, 5. A E, geboren am 3. September 1999, 6. A E, geboren am 19. Juli 2001, 7. M E, geboren am 25. März 2003, alle in Z und vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 17. Februar 2006,
1.)
Zl. 267.823/1-V/13/06, 2.) Zl. 267.825/1-V/13/06,
3.)
Zl. 267.826/1-V/13/06, 4.) Zl. 267.827/1-V/13/06,
5.)
Zl. 267.828/1-V/13/06, 6.) Zl. 267.829/1-V/13/06 und
7.)
Zl. 267.830/1-V/13/06, betreffend §§ 5, 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der zweit- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 991,20, zusammen somit EUR 6.938,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweitbis siebentbeschwerdeführenden Parteien. Die beschwerdeführenden Parteien reisten am 10. Dezember 2005 in das Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag Asylanträge, die bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes am 11. Dezember 2005 eingebracht wurden.
Nach der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16. Dezember 2005 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Zulassungsverfahren am 23. Dezember 2005 von einer Ärztin untersucht.
Über das Ergebnis dieser Untersuchung wurde ein (im vorgelegten Verwaltungsakt nicht unterfertigter) Bericht erstellt, in dem Folgendes festgehalten wurde:
"2. Eigenangaben-Anamnese:
Biographische Angaben: Die AW ist mit 6 Kindern mit unterschiedlichem Alter hier, die allesamt mitkommen. Es ist jedoch nicht möglich, mit so vielen Menschen in einem Raum ein geordnetes Gespräch zu führen. Sollten die Kinder begutachtet werden, bitte um neuerliche Vorstellung mit eigenen Terminen.
Fluchtmotiv: Die AW berichtet, dass sie mehrmals geschlagen worden wäre, das wäre zuletzt im Nov. 2002 gewesen. Danach nicht mehr. Keine sex. Übergriffe.
Medizinische Vorgeschichte:
Derzeitige subjektive Beschwerden: Die AW schlafe sehr schlecht, sie könne nicht liegen bleiben, müsse dann aufstehen, da sie unruhig sei. Kopfschmerzen.
Die AW ist orientiert, keine Denkstörungen oder prod. Sy., Affekt adäquat, Stimmung euthym, Antrieb normal, keine Intrusionen/Albträume. Kein sozialer Rückzug, keine vegetat. oder psychomotor. Auffälligkeiten. Keine vermehrte Schreckhaftigkeit zu beobachten. Kein HW auf Vermeidung oder Dissoziation.
Vorliegen von möglichen Folterspuren und Angaben zu ihrer Entstehung: keine
3. Schlussfolgerungen:
Liegt aus aktueller Sicht eine krankheitswerte psychische Störung vor?
Nein."
Mit Bescheiden vom 18. bzw. 19. Jänner 2006 wies das Bundesasylamt die Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (idF BGBl. I Nr. 101/2003; AsylG) als unzulässig zurück, stellte fest, dass gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-Verordnung) für die Prüfung der Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien "Tschechien" zuständig sei und wies sie gemäß § 5a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet dorthin aus; weiters wurde jeweils gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.
Nach Zustellung dieser Bescheide am 20. Jänner 2006 legte die Erstbeschwerdeführerin dem Bundesasylamt am 27. Jänner 2006 einen mit 17. Jänner 2006 datierten Befundbericht einer Psychotherapeutin vor, der auszugsweise Folgendes ausführt:
"(Die Erstbeschwerdeführerin) berichtet, dass ihr Mann in Tschetschenien gekämpft habe und im Jahr 2003 ermordet worden sei. Er sei ein Kommandant gewesen. Solange er gelebt hatte, sei die Familie ständig kontrolliert worden. Sie sei täglich gefragt worden, wo er sich aufhalte. Er sei an verschiedenen Orten versteckt gewesen. Sie sei immer in der Früh von russischen Soldaten besucht worden, nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden, an den Haaren gezogen worden und geschlagen worden. Im März 2003 sei ihr 6. Kind zur Welt gekommen, und zwar in Baku. 10 Tage vor seinem Tod habe sie ihren Mann bei einem kurzen Aufenthalt in Tschetschenien zum letzten Mal gesehen. Sie habe gehofft, dass nach dem Tod des Mannes die Verfolgungen ein Ende haben würden, aber russische Milizen seien weiterhin gekommen und hätten sie bedroht. Einmal haben sie einen Hund mitgebracht, vor ihr getötet und aufgeschlitzt und gesagt, so würde es ihren Kindern ergehen. Sie habe wieder versteckt gelebt, was mit ihren sechs Kindern nicht einfach gewesen sei. Nachdem im Jänner 2005 ihr Bruder ermordet worden sei, habe sie beschlossen, Tschetschenien zu verlassen, weil sie zu viel Angst gehabt habe.
...
Symptomatik:
Kopfschmerzen, Migräneanfälle
Schlafstörungen, geht in der Nacht unruhig umher
Hat, wenn sie schläft, quälende Träume
Erinnerungsbilder und Wiedererleben der schlimmen
Situationen, flash backs
Konzentrationsstörungen
Gesundheitliche Probleme mit der Schilddrüse (Kropf?),
Venenschmerzen.
...
Zusammenfassung: Die Symptome weisen auf eine Posttraumatische Belastungsstörung hin. Es gab offenbar mehrere traumatische Erlebnisse, durch die der Gesamtzustand (der Erstbeschwerdeführerin) gezeichnet ist. Sie braucht unbedingt psychotherapeutische Hilfe, um mit all ihren Belastungen zurecht kommen zu können.
..."
Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes erhoben die beschwerdeführenden Parteien (mit einem Schriftsatz) Berufung. Darin wurde (unter anderem) vorgebracht, die von der Erstbeschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse würden jedenfalls Extrembelastungen darstellen, die häufig zu Traumatisierungen führen würden. Fehldiagnosen und Fehlbeurteilungen bei extrem traumatisierten Flüchtlingen seien jedoch auch unter Fachleuten keineswegs eine Seltenheit. § 24b Abs. 1 AsylG verlange für eine Zulassung des Verfahrens, dass medizinisch belegbare - nicht aber belegte - Tatsachen vorliegen würden. Die Erstbehörde habe das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung den beschwerdeführenden Parteien nicht zur Kenntnis gebracht und dadurch ihr Recht auf Parteiengehör verletzt. Der medizinische Untersuchungsbericht (vom 23. Dezember 2005) hätte der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, da dieser den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht genüge, widersprüchlich und weiters nicht nachvollziehbar sei, wie die Ärztin zu ihrer Schlußfolgerung gelange. Die Erstbeschwerdeführerin sei traumatisiert, diesbezüglich werde auf den (nochmals vorgelegten) Befundbericht vom 17. Jänner 2006 verwiesen.
Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien "gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a Abs. 1 AsylG" ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - was die Frage der Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens gemäß § 24b Abs. 1 AsylG anbelangt - im erstangefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführten Möglichkeit des Bestehens einer allfälligen Traumatisierung werde auf das "fachärztliche Gutachten" vom 23. Dezember 2005 einer "Fachärztin für psychotherapeutische Medizin" verwiesen, in dem das Vorliegen einer krankheitswerten psychischen Störung dezidiert ausgeschlossen werde. Diese Einschätzung vermöge auch der vorgelegte Befundbericht vom 17. Jänner 2006 nicht zu entkräften, zumal es sich bei der diese Untersuchung durchführenden und auf Supervision spezialisierten Psychotherapeutin mangels abgeschlossenem Medizinstudiums um keine Fachärztin handle, weshalb dem Gutachten vom 23. Dezember 2005 "in diesem Kontext eine höhere Beweiskraft beizumessen" sei.
Über die gegen die Bescheide vom 17. Februar 2006 gemeinsam erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Die Beschwerde wendet sich gegen die Annahme der belangten Behörde, die Voraussetzungen für die Zulassung des Verfahrens gemäß § 24b Abs. 1 AsylG betreffend die Erstbeschwerdeführerin seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Damit zeigt sie eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.
2. Gemäß § 24b Abs. 1 AsylG ist das Verfahren zuzulassen, wenn sich in der Ersteinvernahme oder einer weiteren Einvernahme im Zulassungsverfahren (§ 24a) medizinisch belegbare Tatsachen ergeben, die die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein könnte. Zur Auslegung dieser - zufolge § 73 Abs. 2 Asylgesetz 2005 mit 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen, im Beschwerdefall aber gemäß § 75 Abs. 1 leg. cit. noch anzuwendenden - Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Erkenntnissen Stellung genommen, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird (zur Interpretation der Vorschrift im Allgemeinen vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0919 und Zl. 2006/19/0442; zur Beachtlichkeit von Neuerungen im Zusammenhang mit einer behaupteten Traumatisierung unter dem Blickwinkel des § 32 Abs. 1 AsylG vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0675). Insbesondere wurde im erstzitierten Erkenntnis klargestellt, dass § 24b Abs. 1 AsylG eine Begutachtung des Asylwerbers im Zulassungsverfahren nicht vorschreibt, sondern lediglich vorsieht, dass sein Asylverfahren zuzulassen ist, wenn "medizinisch belegbare Tatsachen" die Annahme rechtfertigen, er "könnte" Opfer von Folter oder durch die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem die Flucht auslösenden Ereignis traumatisiert sein. Daraus folgt, dass zum Zweck der Zulassung des Verfahrens die (durch die fluchtauslösenden Ereignisse bedingte) Traumatisierung nicht feststehen, sondern eine solche nur möglich sein muss. Eine Klärung, ob der Asylwerber tatsächlich traumatisiert ist, hat daher unter dem Blickwinkel des § 24b Abs. 1 AsylG nicht stattzufinden. Allerdings reicht - wie der Gesetzeswortlaut erkennen lässt - die bloße Behauptung einer Traumatisierung durch den Asylwerber nicht aus, sondern es bedarf für die Zulassung des Verfahrens der Feststellung von Tatsachen, die für eine Traumatisierung des Asylwerbers sprechen könnten, und die sich medizinisch belegen lassen.
3. Davon ausgehend hat die belangte Behörde im Beschwerdefall ihren Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, dass sie entgegen dem diesbezüglich substantiierten Berufungsvorbringen die "Möglichkeit des Bestehens einer allfälligen Traumatisierung" lediglich mit Verweis auf den ärztlichen Bericht vom 23. Dezember 2005, in dem "das Vorliegen einer krankheitswerten psychischen Störung dezidiert ausgeschlossen" worden sei, verneint hat. Dieser Bericht enthält aber weder eine Begründung, die eine Überprüfung dieser Einschätzung auf ihre Schlüssigkeit hin zugelassen hätte, noch eine Beurteilung dahingehend, dass die im Bericht festgehaltenen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin (sehr schlechter Schlaf; Unruhe; Kopfschmerzen) in Verbindung mit ihren Angaben über die Gründe für das Verlassen der Russischen Föderation die Möglichkeit einer (durch die fluchtauslösenden Ereignisse bedingten) Traumatisierung ausschließen würden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde handelt es sich beim Bericht vom 23. Dezember 2005 um kein (Sachverständigen-)Gutachten, sondern um eine nicht näher erläuterte ärztliche Einschätzung (vgl. in diesem Zusammenhang etwa die Erkenntnisse vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0919, vom 30. August 2007, Zl. 2006/19/0532, Zl. 2006/19/0571 sowie Zlen. 2006/19/0020 bis 0024, und vom 26. September 2007, Zl. 2006/19/0002), auf die sich die Annahme, bei der Erstbeschwerdeführerin hätten sich keine "medizinisch belegbaren Tatsachen" im oben genannten Sinne ergeben, nicht fehlerfrei stützen ließ. Die belangte Behörde hätte daher schon aus diesem Grund Veranlassung gehabt, unter entsprechender Präzisierung der Fragestellung eine ergänzende fachkundige Beurteilung im Berufungsverfahren einzuholen (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 20. Juni 2007, Zl. 2006/19/0018, vom 30. August 2007, Zlen. 2006/19/0020 bis 0024, und vom 26. September 2007, Zl. 2006/19/0002).
4. Zu Letzterem hätte aber auch der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegte Befundbericht einer Psychotherapeutin vom 17. Jänner 2006 Anlass geben müssen, weicht dieser doch nicht nur hinsichtlich der Schlussfolgerungen, sondern auch hinsichtlich der festgestellten Symptome (etwa bezüglich des Vorliegens von Intrusionen oder Albträumen) erheblich vom Bericht vom 23. Dezember 2005 ab. Schon vor diesem Hintergrund hätte sich die belangte Behörde nicht darauf zurückziehen dürfen, dem Bericht vom 17. Jänner 2006 (gegenüber der ärztlichen Einschätzung) geringeren Beweiswert zuzusprechen, ohne die genannten Abweichungen bei den festgestellten Symptomen fachkundig abklären zu lassen. Dass im Übrigen nicht nur ein ärztlicher Beleg geeignet ist, als Grundlage einer Zulassung des Verfahrens zu dienen, wurde bereits im zitierten Erkenntnis vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0442, klargestellt.
5. Das erstinstanzliche Verfahren betreffend die Erstbeschwerdeführerin litt daher an einem (wesentlichen) Verfahrensmangel, der von der belangten Behörde auch im Berufungsverfahren nicht behoben wurde. Der erstangefochtene Bescheid kann demnach keinen Bestand haben (vgl. in diesem Sinne etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. April 2007, Zl. 2006/19/0011, vom 30. Mai 2007, Zlen. 2006/19/0433 bis 0436, und vom 20. Juni 2007, Zl. 2006/19/0018). Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
6. Dieser Umstand schlägt gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auch auf die Verfahren der Familienangehörigen der Erstbeschwerdeführerin (also die zweit- bis siebentbeschwerdeführenden Parteien) durch und belastet die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide der belangten Behörde aus den im hg. Erkenntnis vom 20. April 2006, Zlen. 2005/01/0556 bis 0560, dargestellten Gründen (auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Diese Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. In Anbetracht der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 11. November 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008231208.X00Im RIS seit
09.12.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009