RS Vwgh 1990/7/3 90/07/0021

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 41 Abs 1 erster Satz VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Geltung des Neuerungsverbotes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuleiten. Neues Sachverhaltsvorbringen ist daher im Zuge des Verfahrens vor dem VwGH unzulässig. Das Neuerungsverbot bezieht sich auf tatsächliches Vorbringen und auf solches Rechtsvorbringen, zu dessen Beurteilung weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind; hinsichtlich solchen Vorbringens ist die Rüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst im Verfahren vor dem VwGH ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (Hinweis E 4.6.1985, 85/05/0001).

Schlagworte

Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070021.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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