RS Vwgh 1990/7/3 88/08/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1990
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1;
BSVG §2a;

Rechtssatz

Eine Betriebsführung auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten ist zu bejahen, wenn die Ehegattin zwar den Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr führt, wobei die Einnahmen aus diesem Betrieb einem gemeinsamen Konto zufließen, eine besondere Vereinbarung aber, wonach die Ehegattin allein aus der Führung des Betriebes berechtigt oder verpflichtet wird, nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988080248.X04

Im RIS seit

03.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten