RS Vwgh 1990/7/3 90/14/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1990
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §26 Z7;

Rechtssatz

Für einen Reisenden, der die ausschließlich berufsbedingten Reisen von seinem Wohnsitz aus antritt, ist dieser der Mittelpunkt seiner Tätigkeit. In die Freizeit fallende Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt es dabei grundsätzlich nicht. Fahrten zum Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers, um (gelegentlich) Muster und Ware zu holen, machen - wenn an den betreffenden Tagen auch kein Innendienst verrichtet wird - den Unternehmenssitz des Arbeitgebers nicht zur Arbeitsstätte des Reisenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140069.X01

Im RIS seit

03.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten