RS Vwgh 1990/7/3 90/11/0117

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0155 B 23. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Wird die versäumte Handlung nicht (spätestens) gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, liegt ein inhaltlicher und daher nicht der Verbesserung zugänglicher Mangel vor (Hinweis E 28.6.1982, 82/10/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990110117.X02

Im RIS seit

03.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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