RS Vwgh 1990/7/3 89/11/0201

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Veröffentlicht am 03.07.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Durch die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides hat die Berufungsbehörde dessen Spruch zum Inhalt ihres Bescheides gemacht; hiebei bedarf es keiner Wiederholung des erstinstanzlichen Bescheidspruches (Hinweis E 22.12.1986, 86/10/0152).

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989110201.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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